Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkungen:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr der Rügen Gold UG, der zur Gruppe gehörenden Gesellschaften sowie Franchisenehmer/Lizenzpartner (nachstehend Auftragnehmer oder Makler genannt) mit unseren Kunden. Der Makler betreibt als Serviceunternehmen eigenständige Immobilien-Maklergesellschaften bzw. Bürogemeinschaften für selbstständige Immobilienmakler.
Jeder Franchisenehmer/Lizenzpartner ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen.
Die Tätigkeit bezieht sich auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten gemäß § 652, § 653, § 654 BGB.
Jegliches Anfordern unserer (auch mündlichen) Angebote bedeutet die Auftragserteilung (Maklerauftrag).
Für Kaufleute i. S. des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Teil I
§ 1 Vertraulichkeit
Alle unsere Objektnachweise (Objektexposés) und sämtliche durch uns erteilte objekt-/vertragsbezogene Informationen sowie Unterlagen (unsere gesamte Vermittlungs-und/oder Nachweistätigkeit) sind ausschließlich nur für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt.
Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Maklers gestattet. In diesem Fall sind uns der Empfänger und seine vollständige Anschrift mitzuteilen.
Die vollständige Maklerprovision wird geschuldet & ist fällig, wenn unser Nachweis oder Informationen an Dritte weitergeleitet wurden und es dadurch zum Abschluss eines Hauptvertrages (Miet-/Kaufvertrag) kommt. Provisionspflicht besteht ebenfalls, wenn ein Vertrag nicht allein, sondern mit anderen geschlossen wird.
§ 2 Vertragsabschluss:
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung (Maklerauftrag bzw. Nachweisbestätigung zur angebotenen Immobilie) oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallende Provisionsforderung zustande.
Der Vertrag mit unseren Kaufinteressenten/Kunden kommt auf der Grundlage der Inanspruchnahme unseres veröffentlichten Exposés und/oder Nachweisbestätigung oder Vermittlung zum angebotenen Kaufobjekt zu Stande.
§ 3 Vorkenntnis:
Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend des angebotenen Vertragsobjektes sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Nimmt der Kunde trotz Vorkenntnisse weitere Leistungen des Maklers in Anspruch, so entsteht hieraus eine Pflicht zur Zahlung von Provision entsprechend dieser bzw. der benannten Bedingungen.
§ 4 Bonität
Der Kaufinteressent/Kunde versichert gegenüber dem Verkäufer/der Maklerfirma, dass ihm entsprechende finanzielle Mittel zur Darstellung des Kaufpreises der Immobilie (laut Exposé) zur Verfügung stehen bzw. durch Dritte bereitgestellt werden.
§ 5 Doppeltätigkeit:
Ausdrücklich wird der Auftraggeber und Kunde darauf hingewiesen, dass der Makler berechtigt ist als Vermittler/Verhandelnder, auch für andere Vertragspartei (andere Seite) des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden. Des Weiteren ist das Maklerunternehmen über die Geschäftsbereiche der Firmengruppe bzw. über die Tochtergesellschaften berechtigt Dienstleistungen, wie zum Beispiel (konzeptionellen Entwicklung und baurechtlichen Beplanung der Immobilie) für die Vertragsparteien, ob für den Verkäufer oder für den Käufer der Immobilie, gegen Vergütungsanspruch zu erbringen.
§ 6 Gemeinschaftsgeschäfte:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich Untermakler zu bedienen oder mit anderen Maklern das Angebot im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäftes zu verkaufen, wobei die aktive Werbung über Medien jeglicher Art in der Öffentlichkeit dem Auftragnehmer vorbehalten ist.
§ 7 Haftungsabgrenzung/Ausschluss
Der Kunde/Kaufinteressent verpflichtet sich dem Eigentümer/Auftraggeber und die Fa. Goldberg Immobilien/Auftragnehmer von jeglicher Haftung/Haftungsansprüche für Personen-und Sachschäden die dem Kaufinteressenten und begleitenden Personen während der Besichtigung der Immobilie entstehen können oder durch die besichtigende Person/en entstanden sind freizustellen.
Der Kunde Kaufinteressent hat selbst für ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.
§ 8 Provisionsanspruch bei Vermietung:
Kommt durch unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
§ 9 Provision Ansprüche gegenüber dem Kaufinteressenten:
Falls der Kaufinteressent innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum des Objektnachweises durch den Makler (Unterzeichnung der Nachweisbesichtigung) die Immobilie direkt vom Eigentümer oder durch Vermittlung eines Dritten vom Eigentümers kauft, bekommt der Makler die vereinbarte Provision in Höhe von 6 % zzgl. MwSt. vom Käufer, dem er die Immobilie nachgewiesen hat. Die genannten Provisionsvereinbarungen gelten auch für die Übernahme von Objekt Gesellschaften und/oder Objektpartnern. Die Provisionshöhe bezieht sich auf den Anteil der hinzutretenden Gesellschafter und/oder Gesellschaften.
Teil II
§ 10 Alleinauftrag:
Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Makler-Alleinverkaufsauftrages mit uns, keine Maklerdienste Dritter betreffend das Vertragsobjekt in Anspruch zu nehmen. Er verzichtet auf eigene Werbung in den Medien jeglicher Art, bzw. stellt laufende Werbung ein. Erhält der Auftraggeber Kenntnis von der Maklertätigkeit Dritter bezüglich des Angebotes, hat er dies unverzüglich zu unterbinden. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Auftraggeber für die hierdurch entstehenden Schäden, die in der Regel in der Höhe der nachgewiesenen Auslagen, bestehen. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber 7,14 % des Bruttokaufpreises an den Auftragnehmer/Makler zu zahlen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht aufgibt, obwohl der Makler mit Kaufinteressenten in Verhandlung steht, der Auftraggeber während der Auftragslaufzeit das Verkaufsobjekt an einen Interessenten oder nach Beendigung des Auftrages an einen während der Auftragslaufzeit vom Makler nachgewiesenen Interessenten verkauft.
§ 11 Laufzeit des Auftrages:
Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um zwei weitere Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat vor Vertragsende gekündigt hat. Nach Ablauf eines Jahres bedarf der Auftrag einer schriftlichen Erneuerung. Der Makler erhält das Recht, nach Ablauf des Auftrages Gespräche und Verhandlungen mit den Interessenten zu Ende zu führen, denen das Objekt während der Laufzeit des Auftrages nachgewiesen wurde. Der Auftraggeber bestätigt dem Makler nach Beendigung des Auftrages eine zugesandte Liste der Interessenten, denen das Objekt vom Makler nachgewiesen wurde.
§ 12 Pflichten des Auftraggebers/Eigentümers:
12.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche für den Verkauf erforderlichen Unterlagen und Informationen wie z.B. Grundrisse, Flächenberechnungen, Baugenehmigungen, Baubeschreibungen, Grundbuchblätter, alle notwendigen Geschäfts- und Betriebsdaten etc. vollständig, richtig, zeitnah und kostenlos zur Verfügung. Insbesondere wird auf die Bestimmungen des § 434 BGB (Haftung für Sachmängel durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen) hingewiesen.
Im Bedarfsfall erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Vollmacht notwendige Unterlagen einzusehen und einzuholen (siehe Anlage 4).
12.2 Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherstellung der durch den Auftragnehmer terminierten Objektbesichtigungen.
12.3 Der Auftraggeber gestattet den Abschluss von Reservierungen/Kaufabsichtserklärungen.
12.4 Er gestattet auch die Durchführung von Marketing-/Verkaufsaktivitäten.
12.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine deklaratorische Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag aufnehmen zu lassen.
§ 13. Vertriebshonorar/Courtage:
13.1 Das vom Auftraggeber zu zahlende Vertriebs-Honorar/Maklerhonorar inkl. 19 % MwSt. ist gemäß § 652 (1) BGB grundsätzlich verdient und fällig am Tag des Zustandekommens des notariellen Kaufvertrages. Dieses kann ein: Miet-, Pacht-, Leasing-, Kauf-,
Options-, Erbbaurecht-, Renten-, Werklieferungs-, Werk-, Dienstleistungs-, Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag, Zuschlag bei Versteigerungen oder gleichwertiges sein. Es kommt allein auf den Abschluss in Folge unserer Tätigkeit an.
13.2 Wird ein Nachweis ohne unser weiteres Zutun verwendet, sind uns unmittelbar nach Abschluss des Vertrages das Abschlussdatum und die vereinbarten Vertragskonditionen mitzuteilen.
13.3 Die Auskunfts- und Zahlungspflicht wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Die Zahlung hat unverzüglich nach Rechnungslegung an uns (die Rügen Gold UG) zu erfolgen.
13.4 Das Vertriebshonorar wird auch fällig, wenn der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließt, welches einem Verkauf wirtschaftlich gleich oder gleichwertig ist. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob der schließlich vereinbarte Kaufpreis mit vorangegangenen Kaufpreisvorstellungen übereinstimmt.
13.5 Zur Sicherung der Zahlung des Vertriebs-Honorars tritt der Auftraggeber einen Kaufpreisteil, der der Höhe des vereinbarten Vertriebs-Honorars (einschl. MwSt.) entspricht, an die Maklerfirma ab. Die Maklerfirma nimmt dies an. Diese Abtretung erstreckt sich auch auf Auszahlungsansprüche aus eventuell einzurichtenden Notaranderkonten. Die Maklerfirma ist berechtigt, die Abtretung des Teil-Kaufpreises gegenüber dem Käufer und ggf. dem Notar zu offenbaren und Zahlungen an sich zu veranlassen. Sollten dadurch zusätzlich Notarkosten entstehen, trägt diese die Maklerfirma.
13.6 Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
§ 14 Aufwendungsersatz:
Falls der Auftraggeber für Dritte (z.B. Miteigentümer, Miterben) ohne entsprechende Vollmacht handelt, oder seine Vertragspflichten verletzt, seine Verkaufsabsicht während der Laufzeit des Maklerauftrages aufgibt, obwohl der Makler mit Kaufinteressenten in Verhandlung steht, ist er dem Auftragnehmer zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens, mindestens bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes, verpflichtet.
Wenn der Auftraggeber während der Auftragslaufzeit das Verkaufsobjekt an einen Interessenten oder nach Beendigung des Auftrages an einen während der Auftragslaufzeit vom Makler nachgewiesenen Interessenten verkauft, ist er dem Auftragnehmer zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens, mindestens bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes, verpflichtet.
Nur für den Fall, dass der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages selbst verkauft, die Verkaufsabsicht aufgibt oder der Auftrag ausläuft und nicht beiderseitig verlängert wird, hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Ersatz der nachgewiesener Aufwendungen gemäß § 652, 2 BGB, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben. Im Falle der Vermittlung des Angebotes durch die Maklerfirma werden diese Kosten nicht erhoben.
§ 15 Schadenersatz
Falls der Auftraggeber für Dritte (z.B. Miteigentümer, Miterben) ohne entsprechende Vollmacht handelt, oder seine Vertragspflichten verletzt, Verkauft der Auftraggeber privat an einen Interessenten, der ihm von Auftragnehmer während der Vertragsdauer nachgewiesen bzw. vermittelt wurde oder verkauft der Auftraggeber an einen privaten Interessenten, oder gibt der Auftraggeber während der Laufzeit des Maklerauftrages seine Verkaufsabsicht auf obwohl eine Reservierung in Verbindung mit einer Kaufabsichtserklärung vergeben wurde, so ist er in diesem Falle dem Auftragnehmer zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet gemäß § 280 BGB (Schadenersatz wegen Pflichtverletzung) in Verbindung mit § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) und § 252 (Entgangener Gewinn) in Höhe des vereinbarten Vertriebshonorars.
§ 16 Folgegeschäfte und Ersatzgeschäft:
Ein Provisionsanspruch des Maklers besteht auch bei Folgegeschäften und Ersatzgeschäften. Ein Folgegeschäft liegt vor, wenn innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag, eine Erweiterung oder Veränderung des geschlossenen Vertrages eintritt, z.B. erst gemietet wurde und infolge ein Kaufvertrag geschlossen wird. Ein Ersatzgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Kunde vom Vermieter/Verkäufer andere Vertragsgelegenheiten erfährt oder über die nachgewiesenen Vertragsgelegenheit mit dem Nachfolger des Vermieters/Verkäufers einen Vertrag schließt oder anstatt zu kaufen, mietet oder kauft, anstatt zu mieten. Provisionspflicht besteht auch bei Erwerb durch Zwangsversteigerung, bei Erwerb von Anteilen an Besitzgesellschaften sowie bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2. BGB als geschuldet.
§ 17 Berechtigung zur Dienstleistungsverweigerung:
Der Makler ist berechtigt, seine Dienstleistung zu verweigern oder den Auftrag zu kündigen, wenn der Verkäufer/Auftraggeber, vertragswidrig für einen Interessenten reserviert. Wenn der Auftraggeber keine Besichtigungen zulässt, mit Interessenten des Maklers nicht verhandelt oder die Tätigkeit des Maklers behindert, insbesondere durch nicht Bereitstellung von benötigte Objektunterlagen zur Immobilie, Änderung der Angebotsbedingungen; insbesondere der Änderung des Angebots-/Verkaufspreises, oder auf sonstige Weise erschwert. In diesem Falle steht dem Makler ein vereinbarter nachgewiesener Aufwandsersatz und gegebenenfalls Honorarersatz in Höhe von 6 % zzgl. MwSt. als Schadenersatz zu.
§ 18 Kundenschutz:
Nach Beendigung des Auftrages, bleiben die nachgewiesenen Interessenten/Kunden für den Makler/Auftragnehmer für 24 Monate geschützt. Falls der Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Alleinauftrages das Objekt direkt an einen Interessenten/Kunden des Maklers verkauft, der während der Laufzeit des Alleinauftrages ein Angebot vom Auftragnehmer/Makler erhalten hat, steht dem Makler vertragsgemäß die vereinbarte Provision in Höhe von 6 % zzgl. MwSt. zu.
Die genannten Provisionsvereinbarungen gelten auch für die Übernahme von Objektgesellschaften und/oder Objektpartnern. Die Provisionshöhe bezieht sich auf den Anteil der hinzutretenden Gesellschafter und/oder Gesellschaften.
§ 19 Datenschutz:
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Makler zur Erfüllung seiner Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten. Der Makler ist berechtigt, die dem Auftragsverhältnis zu Grunde liegenden Objektdaten in elektronischer Form zu verarbeiten, zu speichern und dem Kunden, der Öffentlichkeit über Immobilien Portale sowie andere Medien allgemein zugänglich zu machen.
§ 20 Urheberrecht, Veröffentlichung in den Medien und Referenzen:
Das Exposé, Objektbeschreibung, Bilder, Texte und Daten, die vom Makler erstellt wurden, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht weiter verwendet werden. Der Makler ist berechtigt, in allen Medien zu veröffentlichen und zu bewerben. Weiterhin ist der Makler berechtigt, das Verkaufsobjekt nach dem Verkauf als Referenzobjekt zu veröffentlichen. Es wird dem Makler in diesem Zusammenhang ausdrücklich gestattet auf seine Tätigkeit mit einem Referenz Schild auf/an der verkauften Immobilie für einen vereinbarten Zeitraum von 12 Monate kostenfrei hinzuweisen.
§ 21 Haftungsbeschränkung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit auf der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern, Veräußerern bzw. Vermietern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte, Informationen weitergegebenen Unterlagen, Pläne, etc. erfolgt. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht.
Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.
Unsere Angaben sind freibleibend. Zwischenabschluss, Verkauf, Vermietung, Auslassung uns Irrtum bleiben vorbehalten. Es obliegt daher unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und -angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Im Übrigen haftet der Makler nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. Ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Mahnsachen, ist Stralsund. Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist als Gerichtsstand auch für Mahnsachen Stralsund vereinbart. Es gilt deutsches Recht.